Fairsharing

beschlagnahmte Domains

Mittwoch, 29. Dezember 2010 von KnUTeR

Wegen Produktpiraterie und Copyright-Vergehen schließen US-Behörden 82 Domains, darunter torrent-finder.com und rapgodfathers.com.

In einer groß angelegten Aktion haben US-Heimatschutz und US-Zollbehörde 82 Domains beschlagnahmt und sperren lassen. Die Websites seien involviert in illegalen Handel mit gefälschtem Material und Urheberrechtsverletzungen, teilten die US-Behörden am Montag per Pressemitteilung mit.

Auf allen 82 Seiten prangt nun der Beschlagnahmebeschluss samt verwendetem Rechtsmittel. Ein Großteil der Domains wie z.B. realtimberlands.com, usaburberryscarf.com oder borntrade.com wurde sichtlich für physischen Handel mit gefälschter Kleidung oder DVDs genutzt.

Auch Torrent-Suchmaschinen betroffen

Auf Eis gelegt wurden aber auch die Musik-Seiten onsmash.com, dajaz1.com und rapgodfathers.com. Bei letzterer führten Behörden laut Berichten des Torrent-Blogs "Torrentfreak" schon am 23. November eine Razzia durch und konfiszierten Firmen-Server.

Auf großes Unverständnis bei "Torrentfreak" stößt jedoch die Beschlagnahmung der Domain torrent-finder.com. Diese Seite ist eine Meta-Suchmaschine, hostet keine urheberrechtlich geschützten Dateien und verlinkt auch nicht direkt auf Torrent-Files. Laut "Torrentfreak" begeht die Seite genau so viel (oder wenig) Urheberrechtsverletzungen wie Google.

Parallelen zum Pirate Bay-Prozess

Eine ähnliche Problematik trat unlängst im Prozess gegen die Gründer der Filesharing-Site Pirate Bay zu Tage. Auch diese Seite sieht sich nur als informationsverbreitende Plattform, die ähnliche Resultate wie Google liefert. Trotzdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass Pirate Bay wissentlich Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung leistet.

Das Oberlandesgericht in Stockholm senkte am Freitag die Haftstrafen der vier Gründer von jeweils einem Jahr auf vier bis zehn Monate, erhöhte dabei aber die gemeinschaftlichen Schadensersatzzahlungen auf knapp fünf Millionen Euro.

Schwedische Rechtsexperten stufen das Urteil als problematisch ein. Denn wenn strafbares Mitwirken an Urheberrechtsverletzung schon in einer Informationsverbreitung besteht, müssten Google und alle anderen Suchmaschinen in die Verantwortung genommen werden. Sprecher von Pirate Bay kündigten eine entsprechende Revision an.

quelle: http://www.laut.de/Filesharing/US-Heimatschutz-beschlagnahmt-Domains/30-11-2010

Pirate Bay: Urteil im Filesharing-Prozess gesprochen

Samstag, 25. Dezember 2010 von KnUTeR

Die drei Angeklagten im Pirate-Bay-Prozess haben auch im Berufungsverfahren eine Niederlage hinnehmen müssen: Sie wurden schuldig gesprochen, illegales Filesharing gefördert zu haben. Die Verurteilten konnten sich aber immerhin über abgeschwächte Strafen freuen. Das Gericht verkürzte die Haftstrafen der drei Betreiber von einem Jahr pro Person auf 10, 8 beziehungsweise 4 Monate je Angeklagten.

Der Preis dafür: höhere Geldstrafen. Nach dem neuen Urteil müsste jeder der Betreiber rund 3.5 Millionen Euro zahlen. Die Pirate-Bay-Betreiber wollen erneut Widerspruch gegen das Urteil einreichen.

 

 

 

 

 

Piraten-Community: Das Prinzip Pirate Bay
Das bekannteste Feature der Piratenbucht war das Torrent-Archiv. Mehr als 1,6 Millionen Filesharing-Links für meist illegal verbreitete Filme, Musik und Software machten The Pirate Bay zur größten Website ihrer Art. Darüber hinaus stellte die Seite sogenannte Tracker-Server zur Verfügung. Diese Server verteilen die Informationen darüber, welcher User des Filesharing-Netzwerks welche Daten zur Verfügung stellt.

quelle: http://www.chip.de/news/Pirate-Bay-Urteil-im-Filesharing-Prozess-gesprochen_45909803.html

Verbraucher mit Schulden leben gefährlich

Montag, 13. Dezember 2010 von KnUTeR

Es ist durchweg ärgerlich, zu beobachten, wie Menschen in Notsituationen – die ohnehin kein bis wenig Geld haben – fleissig mit Aufschlag weitere Kosten aufgelegt werden. Ein paar Gedanken und Beispiele.

Ein schönes Beispiel hatte ich diese Woche vor mir: Ein nach eigenen Angaben besonders “einfacher” Energieversorger bietet einer Kundin die Ratenzahlung an, da diese Probleme mit der Rechnung hat. Das grosszügige Angebot kommt aber nur zustande, wenn eine “Ratenplanungsgebühr” in Höhe von 37,50 Euro in den “Ratenzahlungsplan” mit aufgenommen wird. Bei einer Gesamtsumme um die 600 Euro macht das einen Aufschlag von 6,25% aus.

Der Alltag ist voll von diesen kleinen Fallen, von vermeintlich “kleinen Summen”, die aber – wenn man nichts hat – auch schon eine beachtliche Höhe haben, vor allem in der Summe, wenn man an mehreren Stellen damit belastet wird. Ein anderes schönes Beispiel ist das “P-Konto“, ein Konto mit quasi automatischem Schutz der Pfändungsfreigrenze: Wie eine in der Schuldnerberatung tätige Kanzlei schreibt, gibt es hier wohl mitunter recht saftige Kontoführungsgebühren. Wobei man lesen muss, dass wohl die Einrichtung als solche auch nicht so unproblematisch ist, wie man meint.

Putzmunter geht es dann auch weiter, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden und Inkassogebühren folgen. Hier hat sich inzwischen schon herum gesprochen, dass diese vermeintlich gar nicht gezahlt werden müssen, “hat ja der BGH so entschieden”. In der Tat ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung durchaus Inkassogebühren nicht als selbstverständlich hinnimmt (bekannt ist hier BGH,VII ZB 53/05) – aber eine grundsätzliche Ablehnung von Inkassogebühren? Soweit möchte ich hier nicht gehen, vielmehr kommt es auf die individuelle Situation an.

Damit geht das Karussell munter weiter: Wer sich in seinen Rechten gehindert sieht bzw. zu Unrecht mit Gebühren belastet, sucht im Regelfall die Hilfe eines Rechtsanwalts. Der aber kostet auch wieder Geld. Die Sache mit der “Beratungshilfe” ist da auch nicht so einfach, wie man vielfach meint (es folgt dazu später ein ausführlicher Artikel, bis dahin ist dieses Faltblatt des NRW-Justizministeriums brauchbar).

Die wenigen, sehr kurzen Hinweise, sollen vor allem einen dienen: Den eigenen Denkapparat anzuwerfen, ganz besonders in der nun folgenden Zeit. Es ist kein Zufall, dass sich ausgerechnet im November/Dezember die “Angebote” nach dem Motto häufen: “Jetzt kaufen, später zahlen” und “Risikolos, zinslos, bequem in 24 Raten abbezahlen”. Im allgemeinen Konsumfieber der (Vor-)Weihnachtszeit Verzicht üben fällt vielen Menschen angesichts solcher “Angebote” offensichtlich schwer. Dabei mag es vertretbar sein – sofern man ein Einkommen hat das über dem liegt, was man zur Deckung des Lebensbedarfs braucht – sich eine Sache entsprechend solcher “Angebote” anzuschaffen. Ich persönlich halte auch davon nichts, da dies schon ein Risiko darstellt.

Spätestens aber, wenn Mahnungen zum Alltag gehören und wesentliche Bestandteile der eigenen Wohnung auf Raten abgestottert werden, sollte man Hilfe in Anspruch nehmen: Die Schuldnerberatungen sind hier ein sehr guter Anlaufpunkt. Dabei kann ich mit Blick auf meine Erfahrungen nur dringend anraten, bereits dann die Schuldnerberatung aufzusuchen, wenn es “gerade noch so” geht – zu warten, bis wirklich gar nichts mehr da ist und die Mahnungen sich stapeln, ist gerade das falsche Verhalten.

Dabei erspart die Schuldnerberatung auch nicht das eigene Denken: Zum einen findet man dort eher Hilfe zur Selbsthilfe, darf also nicht glauben, dass man dort hin geht und alle Probleme sich in Wohlgefallen auflösen. Zum anderen muss man sich seiner eigenen Probleme auch bewusst sein, kürzlich hatte ich einen Fall, in dem jemand eine Filesharing-Abmahnung im Vorlauf einer Privat-Insolvenz erhalten hatte; die Schuldnerberatung gab einen Brief der Verbraucherzentralen zur Gegenwehr gegen Abo-Fallen mit und meinte, wenn man das hin schickt, hört man nichts mehr von dort.

Wer sich dagegen in einer zwar klammen, aber sehr wohl sicheren, finanziellen Lage sieht und um Rechte streiten möchte, muss den Gang zum Rechtsanwalt nicht fürchten – sollte aber von Anfang an seine finanzielle Lage im Blick haben. Häufig sind Verbraucherzentralen sehr gut in der Lage, weiter zu helfen und dienen als erster Anlaufpunkt. Auch der Mieterschutzverein ist eine gute Organisation für Mieter, die hier einen sehr guten ersten Anlaufpunkt bei Problemen finden.
Wer – etwa bei komplizierteren Sach-/Rechtsfragen – zum Rechtsanwalt geht, sollte von Anfang an offen sein und die finanzielle Frage ansprechen, ein einfaches “Wie viel kosten mich ihre Dienste” ist eine vollkommen normale Frage. Dabei gilt für Sie: Ein Rechtsanwalt, der nicht umsonst arbeitet, ist ein gutes Zeichen – eine gute Dienstleistung kostet nunmal Geld. Wenn die Kosten für Sie zu hoch sind, sagen sie das und fragen Sie ggfs. nach der Möglichkeit einer Ratenzahlung, wenn das für sie tragbar ist. Fragen Sie auch nach der Möglichkeit einer Beratungshilfe

quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/2010/11/nachdenken-verbraucher-mit-schulden-leben-gefahrlich/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/

Böse Internettauschbörse

Freitag, 03. Dezember 2010 von KnUTeR

Eine böse Überraschung flatterte einem Fürther per Post ins Haus: Eine Anwaltskanzlei wirft ihm vor, einen Spielfilm in eine Internettauschbörse gestellt und damit gegen die Urheberrechte verstoßen zu haben. Die Konsequenz: Er soll 956 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Die FN haben nachgehakt

Werner Gsell (Name geändert) ist sich keiner Schuld bewusst. Angeblich soll er den deutschen Spielfilm „Zweiohrküken“ in eine Internettauschbörse eingestellt haben. Doch der Rentner schwört Stein und Bein, zu der besagten Tages- und Uhrzeit mit Freunden eine Weinwanderung in Unterfranken unternommen zu haben. „Außerdem ist mein Rechner so alt, mit dem kann man nicht vernünftig Videos schauen“, sagt Gsell.

Was ihn besonders empört, ist die knappe Frist von wenigen Tagen, die ihm die Kanzlei „Waldorf Frommer Rechtsanwälte“ gesetzt hat. 956 Euro soll er zahlen, die sich aus 506 Euro Anwaltskosten und einer Schadenersatzforderung in Höhe von 450 Euro zusammensetzen. Und nun?

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Bayern zählt Waldorf Frommer zu jenen Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf die Wahrung von Urheberrechten spezialisiert haben. Zu ihren Mandanten gehört die Filmfirma Warner Bros. Entertainment, die über die Rechte an dem Kinofilm „Zweiohrküken“ verfügt. Grundsätzlich gilt: Das so genannte Filesharing, also das Austauschen von Liedern und Filmen im Internet, verstößt gegen das Urheberrecht. „Und dieses zu schützen, ist an sich auch richtig“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale. Wer trotzdem Tauschbörsen nutzt, müsse mit den Konsequenzen leben.

Dennoch ist das Vorgehen von Kanzleien wie Waldorf Frommer Halm zufolge „diskussionswürdig“. So stellt die Verbraucherschützerin in Frage, dass die Höhe der Forderung gerechtfertigt ist. Trotzdem sollte man entsprechende Post keinesfalls ignorieren. Sofern man tatsächlich eine Tauschbörse genutzt hat, könne man Kontakt zu der Kanzlei aufnehmen und einen Vergleich anstreben.

Wer hundertprozentig wisse, dass er unschuldig sei, sollte sich einen Anwalt nehmen. Es komme manchmal vor, dass sich die Kanzleien irren. Missetäter werden über die IP-Adresse identifiziert, die jeder Nutzer in dem Moment erhält, in dem er sich ins Internet einwählt. Da im weltweiten Netz aber ein stetes Kommen und Gehen herrscht und sich die IP-Adressen daher laut Halm „quasi im Sekundentakt verändern“, könne es schon mal vorkommen, dass die Adressen falsch zugeordnet würden. Wie hoch die Fehlerquote der Kanzleien liegt, kann Halm nicht sagen.

Wer zuhause drahtloses Internet (Wireless Lan) hat, könnte auch das Opfer von Fremden geworden sein, die sich unbefugt eingeloggt und die Internetverbindung für ihre Zwecke genutzt haben. In diesem Fall müsse man den Nachweis führen, den Zugang zum Internet ausreichend gesichert zu haben, um es den Hackern nicht zu leicht zu machen. Vergleichbar sei das mit einem Einbruch: Wer sein Fenster offen stehen lässt, den trifft eine Mitschuld.

Halm rät außerdem dazu, die beigefügten Unterlassungserklärungen nicht zu unterschreiben, denn diese enthielten in der Regel ein Schuldeingeständnis. Besser sei ein modifiziertes Schreiben, in dem man lediglich einräumt, Entsprechendes in Zukunft nicht zu tun. Zuguterletzt lassen sich die gesetzten Fristen über den eigenen Anwalt meist problemlos verlängern.

quelle: http://www.nordbayern.de/region/fuerth/956-euro-fur-einen-film-1.301447

Filesharing-Programmen

Dienstag, 30. November 2010 von KnUTeR

Nicht nur in der RTL 2-Sendung „Tatort Internet“ geht es derzeit um Kinderpornografie im Netz. Auch im Hünfelder Amtsgericht schlug das Thema jetzt Wellen. Dort war ein 23-jähriger Hünfelder angeklagt.

Auf dem Computer des Mannes waren mehr als 1600 kinderpornografische Fotos und Videos gefunden worden. Der junge Mann war nicht nur wegen des Besitzes angeklagt, er soll diese zudem im Internet verbreitet haben. Und das gab der Hünfelder bereits zu Beginn der Verhandlung zu – allerdings sprach er nicht selbst, sondern überließ seinem Verteidiger das Wort.

Doch wie flog der 23-Jährige überhaupt auf? Durch eine verdachtsunabhängige Recherche stieß die Polizei im Juli 2008 auf einen Computer, von dem kinderpornografisches Material heruntergeladen und verbreitet wurde. Doch erst im März 2009 konnte ermittelt werden, dass es sich dabei um den Rechner des Hünfelders handelte. Bei einer Durchsuchung im Haus seiner Eltern wurden die Kriminalbeamten fündig – und ein Download an dem Rechner des jungen Mannes war gerade in vollem Gange.

Über ein Tauschbörsenprogramm, mit dem genauso Schulreferate oder Musik den Besitzer wechseln können, kam der Angeklagte mit den Bildern und Videos in Kontakt. „Aus Zufall“, erklärte sein Verteidiger. Der 23-Jähriger fand Interesse an dem Material – vor allen an Fotos, auf denen „Mädchen auf der Schwelle zur Frau“ gezeigt werden, verdeutlichte der Anwalt. „Heute weiß er, dass er ein Täter ist.“ Es handele sich um keine normale Form der Sexualität, das sei klar. Damals sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Straftat begehe und er sexuellen Missbrauch von Kindern dadurch unterstütze. „Er ist älter und reifer geworden“, sagte der Verteidiger und fügte hinzu: „Ich kann meine Hand zwar nicht für ihn ins Feuer legen, aber ich gehe nicht von einer Wiederholungstat aus.“

PC des Angeklagten wird vernichtet

Ein Kriminalbeamter erläuterte während der Verhandlung, wie die Tauschbörsenprogramme funktionieren. Mit den sogenannten Filesharing-Programmen könne quer im Internet auf den Rechnern anderer Nutzer dieser Software nach beliebigen Dateien gesucht werden. Die Suche werde mithilfe von Schlüsselwörtern gestartet, anschließend werde eine Trefferliste angezeigt, aus der man einzelne, aber auch alle Dateien herunterladen könne. Mit dem Download seien die Dateien des Angeklagten bewusst auch für andere freigegeben und somit verbreitet worden.

Der 23-Jährige durchforstete mit Begriffen wie „Lolita“ oder „Teen-Model“ das Internet nach Bildern. „Das ist eine wahllose Suche“, betonte der Verteidiger. Dabei seien auch Dateien heruntergeladen worden, an denen der Angeklagte kein Interesse gehabt habe – zum Beispiel Fotos, auf denen sexuelle Handlungen an Kleinkindern abgebildet waren.

Staatsanwältin Heike Meeuw-Wilken hielt dem Mann zugute, dass er voll geständig war und nicht vorbestraft sei. „Er hat dazugelernt“, erklärte sie. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der 23-Jährige zu einem Triebtäter oder einem dauerhaften Nutzer von kinderpornografischem Material entwickle. Da er über einen längeren Zeitraum Konsument als auch Anbieter war, forderte sie eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung und eine Geldstrafe von 500 Euro. Richter Josef Herbst hielt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung und die geforderte Geldstrafe für ausreichend. Zudem war der Auszubildende einverstanden, dass sein PC vernichtet wird.

quelle: http://www.fuldaerzeitung.de/nachrichten/huenfeld/Huenfeld-23-Jaehriger-wegen-Verbreitens-von-Kinderpornos-verurteilt;art17,359547

Harry Potter 7

Sonntag, 21. November 2010 von KnUTeR

36 Minuten – Leak von Harry Potter und die Heiligtümer des Todes

Der erste Kinofilm des Harry Potter – Finales “Harry Potter und die Heiligtümer des Todes” mit Schauspielern wie Emma Watson, Daniel Radcliffe, Tom Felton und natürlich Rupert Grint wurde bereits kurz vor seinem mit Spannung erwarteten Kinostart „geleakt“ und kann somit aus dem Internet heruntergeladen werden.

Dabei ist es natürlich nicht das erste Mal, dass ein neuer Kinofilm bereits vor seinem Start in den weltweiten Kinosälen im Internet als Download verfügbar ist und sich die jeweiligen Filmstudios fragen, wie dies überhaupt passieren konnte. Somit erleidet „Harry Potter 7 – Teil 1“ nun das gleiche Schicksal wie manch ein Twilight Movie oder „X-Men Origins: Wolverine“.

So konnte man eine unfertige Version des X-Men Movies „X-Men Origins: Wolverine“ bereits auf vielen Torrent-Portalen vor dem weltweiten Kinostart herunterladen, was manch einen Fan erfreut hatte, die Filmstudios aber, so wie man es immer liest, wohl um einige Einnahmen brachte.

Während sich einige Potter – Fans sich seit Tagen im Internet auf die Suche nach einem Film-Download von „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes: Teil 1“ (Deathly Hallows) machen, gibt es auch einige Spekulationen ob die Produktionsfirmen bei diesem Leak von „Harry Potter 7“ vielleicht sogar ihre Hände bei diesem Harry Potter – Leak im Spiel haben. Dabei behaupten manche, dass es durchaus ein gutes Marketing darstellt, einen unfertigen oder halben Film (Leak) online zu stellen..

Doch am Ende kann man es sich eigentlich nur schwer vorstellen, dass es im Sinne von Warner Bros. oder 20th Century Fox wäre, einen solch gefragten Kinofilm bereits vorab teilweise auf Torrent Webseiten und anderen Filesharing-Quellen zu veröffentlichen.

Von dem ersten Teil des Films „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ mit Daniel Radcliffe, Emma Watson und Rupert Grint soll sich im Internet, so die Berichte, eine 36 Minuten lange Sequenz des fertigen Kinofilms als Download finden lassen, wobei dieser Download natürlich illegal ist und gegen das Urheberrecht (Copyright) widerspricht.

Die Filmstudios Warner Bros, welche für die Harry Potter Reihe auf Basis der Romane von Autorin J. K. Rowling sozusagen verantwortlich sind, gaben inzwischen ein Statement zu dem im Internet befindlichen, illegalen Download von „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes: Part 1“ heraus.

In diesem Statement zu diesem Harry Potter Leak schreiben die Verantwortlichen von Warner Bros., dass man aktuell den Fall prüfen würde und sicherlich mit allen Möglichkeiten des Gesetztes darauf reagieren werde. Fraglich bleibt dabei natürlich noch, ob nur ein Mitarbeiter oder gar mehrere an Harry Potter 7 beteiligte Personen an diesem Leak die Schuld tragen.

Bis zum Kinostart von „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes: Teil 1“ (Deathly Hallows) dauert es nun wirklich nicht mehr lange und wer sich wirklich auf Harry Potter, Daniel Radcliffe, Emma Watson und Tom Felton sowie Rupert Grint freut, wird sich diesen Film vom großen Potter-Finale gewiss im Kino ansehen und auf solch einen illegalen Download verzichten.

quelle:http://www.vip-chicks.de/harry-potter-7-kinofilm-als-illegaler-download-warner-bros-reagiert-13131.html

ACTA-Abkommen auf der Zielgeraden

Donnerstag, 11. November 2010 von KnUTeR

Das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA steht kurz vor der Unterschrift. Vor allem die Einführung des Strafrechts im Marken- und Urheberrechtsbereich steht in der Kritik, da sie Internetprovider unter starken Druck setzt.

Die EU-Kommission teilte jetzt mit, dass die letzten offenen Fragen des ACTA-Abkommens geklärt wurden. Der Entwurf ist mittlerweile im Netz veröffentlicht. ACTA bezieht sich auf alle möglichen Arten von Marken- und Urheberrechtsverstößen. Es stellt Grundregeln für den zivil- und strafrechtlichen Umgang mit gefälschten Louis-Vitton-Handtaschen über falschen Schweizer Käse und kommerziellem Filesharing bis hin zu mitgeschnittenen Filmaufführungen auf. Dabei wird die lange Zeit umstrittene Frage der Zugangskontrolle formell ausgeklammert. Netzsperren zum Schutz geistigen Eigentums von staatlicher Seite ähnlich wie in Frankreich soll es zunächst nicht geben.

ACTA führt Strafrecht in das Urheberrecht ein

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Vertragsparteien strafrechtliche Verfahren und Sanktionen bei mutwilligen Markenfälschungen sowie Uhreberrechtspiraterie in "kommerziellem Ausmaß" einführen sollen. Das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch soll demnach nicht wie befürchtet strafrechtlich geahndet werden.

Das unautorisierte Mitschneiden von öffentlichen Filmaufführungen soll jedoch generell strafrechtlich verfolgt werden können. Die Strafen können in Form von Geldbußen und Gefängnis verhängt werden. ACTA schreibt hierbei kein bestimmtes Strafmaß vor, doch dieses solle derart bemessen sein, dass es eine abschreckende Wirkung entfalten kann.

Provider zu Präventionsmaßnahmen gedrängt

Die wesentliche Kritik an dem Abkommen bezieht sich auf die Einbeziehung des Strafrechts. Netzaktivist Jérémie Zimmermann von "La Quadrature du Net" etwa befürchtet, dass die strafrechtlichen Sanktionen einen hohen Druck auf die Provider ausüben werden. Diese beziehen sich nämlich auch auf diejenigen, die bei Urheberrechtsverletzungen helfen beziehungsweise dazu anstiften. Internet Provider könnten daher künftig eher zur Zusammenarbeit mit Rechteinhabern bereit sein als bisher.

Mehrere Verbände der europäischen Internetbranche kritisierten den Vertragsentwurf in einer gemeinsamen Erklärung. Insbesondere die Internet Provider befürchten einstweilige Verfügungen, wenn Provider die vom Abkommen ebenfalls angesprochene Zusammenarbeit mit Rechteinhabern verweigern, die auf das Filtern oder Blockieren bestimmter Inhalte abzielt. Dabei bemängeln sie, dass das Abkommen das strafrechtlich zu sanktionierende kommerzielle Ausmaß nicht definiert. Sie verweisen auf die so genannte Durchsetzungsrichtlinie, die bald novelliert werden soll. Hier könnten entsprechende Sanktionen mit europaweiter Geltung implementiert werden, die wie etwa Zugangssperren auch "präventive" Wirkung entfalten sollen.

Umstritten ist auch die geplante Schadensersatzregelung. So verpflichten sich ACTA-Vertragsstaaten im Fall von Urheberrechtsverletzungen zu einem "zusätzlichem Schadensersatz". Gerichte können entscheiden, ob darunter auch Gerichts- und Anwaltskosten fallen sollen.

In geheimen Verhandlungen zur Sonderlösung

Das lange Zeit geheim verhandelte Abkommen wurde von
Verbraucherschützern und Bürgerrechtlern kritisiert. Sie kritisierten zum einen die mangelnde Transparenz der Verhandlungen. Zum anderen befürchteten sie, dass ein starker Urheberrechts- und Patentschutz mit verhältnismäßig harten Einschnitten in die gegenwärtige Nutzungspraxis einhergeht.

Länder wie Brasilien monierten, dass mit ACTA die üblichen Verhandlungsrouten, die über die Welthandelsorganisation oder die Urheberrechtsorganisation WIPO laufen, umgangen wurden. Brasilien kritisierte ACTA daher als "illegitim". Indien, Russland und China wiesen auf mehrere Konflikte mit dem geltenden WIPO-Rahmenwerk und dem TRIPS-Abkommen hin. Unter anderem gilt der Handel mit generischen Medikamenten in Ländern wie Brasilien und Südafrika gefährdet, der jedoch zur Bekämpfung von Epidemien wie Aids sehr wichtig ist. Von einem mit ACTA erreichten "internationalen Standard", von dem EU-Handelskommissar Karel De Gucht jetzt schwärmt, ist das Abkommen damit weit entfernt.

mehr infos weiterlesen: http://www.futurezone.at/stories/1664525/

Schadensersatz für getauschten Musiktitel

Freitag, 29. Oktober 2010 von KnUTeR

Mit der Frage, welchen Wert Musikaufnahmen haben, die in sog. Tauschbörsen anderen Nutzern dieser Filesharing-Netzwerke zum Download zur Verfügung stellt werden, hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt. Das Gericht verurteilte den Beklagten dazu, Schadensersatz in Höhe von  15,— Euro pro Titel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.

Was war geschehen?

Im Juni 2006 stellte der mittlerweile 20-jährige Beklagte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntnis zwei Musikstücke in einer Internettauschbörse zum Download bereit. Bei den Liedern handelte es sich um “Engel” von “Rammstein” und “Dreh‘ dich nicht um” von Marius Müller-Westernhagen. Die Künstler selbst waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen. Sie sprachen eine Abmahnung wegen derTauschbörsen-Nutzung aus und verlangten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300,– Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg bejahte in seinem Urteil vom 8. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) eine Schadensersatzpflicht des Sohnes in Höhe von 15,— Euro pro Titel. Bei der Bemessung des Ersatzbetrags stellte das Gericht darauf ab, was die Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Für die Nutzung von Musikstücken gebe es keinen “Tarif”, so dass der Preis geschätzt werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Songs zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Titel allerdings bereits zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Jahr 2006 einige Jahre alt waren. Es sei deshalb nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Filetransfer bereit standen, hat das Gericht auch die Anzahl der möglichen Downloads geschätzt und sie mit 100 Stück pro Titel beziffert.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als “Störer” anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

Fazit:

Das Urteil ist richtungsweisend, da es die Höhe des Schadenersatzes an der Lizenzgebühr bemisst, die der Rechteinhaber durch die Verwertung der betroffenen Titel erzielen kann. Die Entscheidung ist nicht als Freibrief zum “Tausch” von Musikstücken zu verstehen und begrenzt das Risiko auch nicht pauschal auf 15,— Euro pro Titel. Insbesondere bei aktuellen Titeln kann der Schadensersatz durchaus höher ausfallen. Es bleibt zu hoffen, dass sich in Zukunft auch hier die im Wege der Abmahnung geforderten Ersatzbeträge an realistischen Umsätzen orientieren.

quelle: http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6435-tauschboersen-schadensersatz-15-euro-pro-titel.html

Illegales Filesharing: EU-Parlament strafft Zügel

Sonntag, 17. Oktober 2010 von KnUTeR

Das Europa-Parlament hat einem Bericht zugestimmt, wonach die strafrechtliche Verfolgung von Tauschbörsen-Benutzern wieder vorangetrieben wird. Der sogenannte Gallo-Report behandelt die "Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte im Binnenmarkt".
In dem Bericht fordert die Autorin, die konservative französische Abgeordnete Marielle Gallo, einen stärkeren Schutz des geistigen Eigentums. Konkret schlägt sie vor, dass Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgt werden sollen. Gleichzeitig wird darin der Abschluss der Verhandlungen über das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) gefordert.

Der Bericht bringt erst einmal keine direkten gesetzlichen Veränderungen mit sich, er ermutigt die Kommission aber, auf schärfere Sanktionen hinzuarbeiten. Unter anderem sieht das Papier vor, dass Rechteinhaber und Zugangsanbieter gemeinsam Maßnahmen ergreifen können, um den unrechtmäßigen Tausch von urheberrechtsgeschütztem Material über das Internet zu unterbinden. Damit könnten auch Internetsperren gemeint sein, wie sie gerade in Frankreich eingeführt werden.

In Deutschland hatte sich die Bundesregierung dagegen Anfang des Jahres nach langer Diskussion gegen Internetsperren ausgesprochen. Auch im Europaparlament sind Internetsperren seit Monaten immer wieder Thema.
Gallo begründet den Vorstoß gegen illegale Tauschbörsen in ihrem Report mit einem "enormen Wachstum unautorisierten Filesharings geschützter Werke". Das sei ein "zunehmendes Problem für die europäische Wirtschaft". Der Bericht wurde mit einer Mehrheit von 328 Stimmen angenommen. 245 Abgeordnete stimmten dagegen, 81 enthielten sich.

Der Bundesverband Musikindustrie begrüßte die Entscheidung. "Das ist ein klares Signal aus Straßburg – auch an die nationalen Gesetzgeber – endlich pragmatische Lösungen gegen die illegale Nutzung von Musik, Filmen, Büchern, Games oder Software zu entwickeln und umzusetzen", sagte der BVMI-Vorstandsvorsitzende Prof. Dieter Gorny.
Die Österreicherin Eva Lichtenberger, die für die Grünen im Europaparlament sitzt, kritisierte die Entscheidung dagegen. "Es zeugt von einem breiten Unverständnis, wenn man glaubt, so ein Problem mit Mitteln des Strafrechts lösen zu können", sagte sie gegenüber ORF.at. "Ich würde mir wünschen, dass diese Abgeordneten ihren Kindern oder Enkeln einmal über die Schulter schauen, wenn die im Netz unterwegs sind."

quelle:http://www.silicon.de/cio/wirtschaft-politik/0,39038992,41538228,00/illegales_filesharing_eu_parlament_strafft_zuegel.htm

Bushido-Filesharer soll 5.001 Euro Vertragsstrafe leisten

Sonntag, 10. Oktober 2010 von KnUTeR

Ein aktueller Fall der Kanzlei MS Concept zeigt, welche Gefahren durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mitunter entstehen. Ein betroffener Anschlussinhaber war wegen "wiederholter Rechtsverletzung" zum zweiten Mal abgemahnt worden. Nun fordert die abmahnende Kanzlei die Vertragsstrafe ein.

Der wichtigste Bestandteil einer Abmahnung ist die sogenannte Unterlassungserklärung. Mit dieser sichert der Abgemahnte vertraglich zu, die Rechtsverletzung nicht erneut zu begehen. Damit das Versprechen nicht "einfach so" gegeben wird, enthalten die Abmahnungen regelmäßig eine Vertragsstrafe. Diese liegt bei 5.001 Euro. Der Betrag ist bewusst gewählt. Sollte der Abgemahnte sich weigern zu bezahlen, würde dieser Betrag als Streitwert zugrunde gelegt. Infolge dessen wäre ein Verfahren sofort vor einem Landgericht.
Die voreilige und unüberlegte Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt jedoch auch Risiken. So kann diese schnell zu weit oder zu eng formuliert sein. Auch eine vorauseilende Unterlassungserklärung – also noch vor der Abmahnung – sollte nur nach reiflicher Überlegung und optimalerweise mit rechtlichem Beistand abgegeben werden.
Wer die Unterlassungserklärung beispielsweise auf alle Songs des Künstlers ausweitet, geht aufgrund der schieren Masse ein weit größeres Risiko ein. Ein entsprechendes Beispiel liegt aktuell Rechtsanwalt Dr. Sven Mühlberger von der Kanzlei MS Concept vor. Ein Anschlussinhaber wandte sich an die Kanzlei, nachdem er von der Kanzlei Bindhart, Fiedler, Rixen und Zerbe eine Abmahnung "wegen wiederholter Rechtsverletzung" erhalten hatte.

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