Mit der Frage, welchen Wert Musikaufnahmen haben, die in sog. Tauschbörsen anderen Nutzern dieser Filesharing-Netzwerke zum Download zur Verfügung stellt werden, hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt. Das Gericht verurteilte den Beklagten dazu, Schadensersatz in Höhe von 15,— Euro pro Titel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
Was war geschehen?
Im Juni 2006 stellte der mittlerweile 20-jährige Beklagte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntnis zwei Musikstücke in einer Internettauschbörse zum Download bereit. Bei den Liedern handelte es sich um “Engel” von “Rammstein” und “Dreh‘ dich nicht um” von Marius Müller-Westernhagen. Die Künstler selbst waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen. Sie sprachen eine Abmahnung wegen derTauschbörsen-Nutzung aus und verlangten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300,– Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg bejahte in seinem Urteil vom 8. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) eine Schadensersatzpflicht des Sohnes in Höhe von 15,— Euro pro Titel. Bei der Bemessung des Ersatzbetrags stellte das Gericht darauf ab, was die Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Für die Nutzung von Musikstücken gebe es keinen “Tarif”, so dass der Preis geschätzt werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Songs zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Titel allerdings bereits zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Jahr 2006 einige Jahre alt waren. Es sei deshalb nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Filetransfer bereit standen, hat das Gericht auch die Anzahl der möglichen Downloads geschätzt und sie mit 100 Stück pro Titel beziffert.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als “Störer” anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
Fazit:
Das Urteil ist richtungsweisend, da es die Höhe des Schadenersatzes an der Lizenzgebühr bemisst, die der Rechteinhaber durch die Verwertung der betroffenen Titel erzielen kann. Die Entscheidung ist nicht als Freibrief zum “Tausch” von Musikstücken zu verstehen und begrenzt das Risiko auch nicht pauschal auf 15,— Euro pro Titel. Insbesondere bei aktuellen Titeln kann der Schadensersatz durchaus höher ausfallen. Es bleibt zu hoffen, dass sich in Zukunft auch hier die im Wege der Abmahnung geforderten Ersatzbeträge an realistischen Umsätzen orientieren.
quelle: http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6435-tauschboersen-schadensersatz-15-euro-pro-titel.html
Das Europa-Parlament hat einem Bericht zugestimmt, wonach die strafrechtliche Verfolgung von Tauschbörsen-Benutzern wieder vorangetrieben wird. Der sogenannte Gallo-Report behandelt die "Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte im Binnenmarkt".
In dem Bericht fordert die Autorin, die konservative französische Abgeordnete Marielle Gallo, einen stärkeren Schutz des geistigen Eigentums. Konkret schlägt sie vor, dass Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgt werden sollen. Gleichzeitig wird darin der Abschluss der Verhandlungen über das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) gefordert.
Der Bericht bringt erst einmal keine direkten gesetzlichen Veränderungen mit sich, er ermutigt die Kommission aber, auf schärfere Sanktionen hinzuarbeiten. Unter anderem sieht das Papier vor, dass Rechteinhaber und Zugangsanbieter gemeinsam Maßnahmen ergreifen können, um den unrechtmäßigen Tausch von urheberrechtsgeschütztem Material über das Internet zu unterbinden. Damit könnten auch Internetsperren gemeint sein, wie sie gerade in Frankreich eingeführt werden.
In Deutschland hatte sich die Bundesregierung dagegen Anfang des Jahres nach langer Diskussion gegen Internetsperren ausgesprochen. Auch im Europaparlament sind Internetsperren seit Monaten immer wieder Thema.
Gallo begründet den Vorstoß gegen illegale Tauschbörsen in ihrem Report mit einem "enormen Wachstum unautorisierten Filesharings geschützter Werke". Das sei ein "zunehmendes Problem für die europäische Wirtschaft". Der Bericht wurde mit einer Mehrheit von 328 Stimmen angenommen. 245 Abgeordnete stimmten dagegen, 81 enthielten sich.
Der Bundesverband Musikindustrie begrüßte die Entscheidung. "Das ist ein klares Signal aus Straßburg – auch an die nationalen Gesetzgeber – endlich pragmatische Lösungen gegen die illegale Nutzung von Musik, Filmen, Büchern, Games oder Software zu entwickeln und umzusetzen", sagte der BVMI-Vorstandsvorsitzende Prof. Dieter Gorny.
Die Österreicherin Eva Lichtenberger, die für die Grünen im Europaparlament sitzt, kritisierte die Entscheidung dagegen. "Es zeugt von einem breiten Unverständnis, wenn man glaubt, so ein Problem mit Mitteln des Strafrechts lösen zu können", sagte sie gegenüber ORF.at. "Ich würde mir wünschen, dass diese Abgeordneten ihren Kindern oder Enkeln einmal über die Schulter schauen, wenn die im Netz unterwegs sind."
quelle:http://www.silicon.de/cio/wirtschaft-politik/0,39038992,41538228,00/illegales_filesharing_eu_parlament_strafft_zuegel.htm
Der wichtigste Bestandteil einer Abmahnung ist die sogenannte Unterlassungserklärung. Mit dieser sichert der Abgemahnte vertraglich zu, die Rechtsverletzung nicht erneut zu begehen. Damit das Versprechen nicht "einfach so" gegeben wird, enthalten die Abmahnungen regelmäßig eine Vertragsstrafe. Diese liegt bei 5.001 Euro. Der Betrag ist bewusst gewählt. Sollte der Abgemahnte sich weigern zu bezahlen, würde dieser Betrag als Streitwert zugrunde gelegt. Infolge dessen wäre ein Verfahren sofort vor einem Landgericht.
Die voreilige und unüberlegte Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt jedoch auch Risiken. So kann diese schnell zu weit oder zu eng formuliert sein. Auch eine vorauseilende Unterlassungserklärung – also noch vor der Abmahnung – sollte nur nach reiflicher Überlegung und optimalerweise mit rechtlichem Beistand abgegeben werden.
Wer die Unterlassungserklärung beispielsweise auf alle Songs des Künstlers ausweitet, geht aufgrund der schieren Masse ein weit größeres Risiko ein. Ein entsprechendes Beispiel liegt aktuell Rechtsanwalt Dr. Sven Mühlberger von der Kanzlei MS Concept vor. Ein Anschlussinhaber wandte sich an die Kanzlei, nachdem er von der Kanzlei Bindhart, Fiedler, Rixen und Zerbe eine Abmahnung "wegen wiederholter Rechtsverletzung" erhalten hatte.
Eine Abmahnung
ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden 90-95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, zum Beispiel in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.
Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen.
Funktion
Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.