Mit der Frage, welchen Wert Musikaufnahmen haben, die in sog. Tauschbörsen anderen Nutzern dieser Filesharing-Netzwerke zum Download zur Verfügung stellt werden, hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt. Das Gericht verurteilte den Beklagten dazu, Schadensersatz in Höhe von 15,— Euro pro Titel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
Was war geschehen?
Im Juni 2006 stellte der mittlerweile 20-jährige Beklagte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntnis zwei Musikstücke in einer Internettauschbörse zum Download bereit. Bei den Liedern handelte es sich um “Engel” von “Rammstein” und “Dreh‘ dich nicht um” von Marius Müller-Westernhagen. Die Künstler selbst waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen. Sie sprachen eine Abmahnung wegen derTauschbörsen-Nutzung aus und verlangten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300,– Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg bejahte in seinem Urteil vom 8. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) eine Schadensersatzpflicht des Sohnes in Höhe von 15,— Euro pro Titel. Bei der Bemessung des Ersatzbetrags stellte das Gericht darauf ab, was die Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Für die Nutzung von Musikstücken gebe es keinen “Tarif”, so dass der Preis geschätzt werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Songs zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Titel allerdings bereits zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Jahr 2006 einige Jahre alt waren. Es sei deshalb nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Filetransfer bereit standen, hat das Gericht auch die Anzahl der möglichen Downloads geschätzt und sie mit 100 Stück pro Titel beziffert.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als “Störer” anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
Fazit:
Das Urteil ist richtungsweisend, da es die Höhe des Schadenersatzes an der Lizenzgebühr bemisst, die der Rechteinhaber durch die Verwertung der betroffenen Titel erzielen kann. Die Entscheidung ist nicht als Freibrief zum “Tausch” von Musikstücken zu verstehen und begrenzt das Risiko auch nicht pauschal auf 15,— Euro pro Titel. Insbesondere bei aktuellen Titeln kann der Schadensersatz durchaus höher ausfallen. Es bleibt zu hoffen, dass sich in Zukunft auch hier die im Wege der Abmahnung geforderten Ersatzbeträge an realistischen Umsätzen orientieren.
quelle: http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6435-tauschboersen-schadensersatz-15-euro-pro-titel.html
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