Eine böse Überraschung flatterte einem Fürther per Post ins Haus: Eine Anwaltskanzlei wirft ihm vor, einen Spielfilm in eine Internettauschbörse gestellt und damit gegen die Urheberrechte verstoßen zu haben. Die Konsequenz: Er soll 956 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Die FN haben nachgehakt
Werner Gsell (Name geändert) ist sich keiner Schuld bewusst. Angeblich soll er den deutschen Spielfilm „Zweiohrküken“ in eine Internettauschbörse eingestellt haben. Doch der Rentner schwört Stein und Bein, zu der besagten Tages- und Uhrzeit mit Freunden eine Weinwanderung in Unterfranken unternommen zu haben. „Außerdem ist mein Rechner so alt, mit dem kann man nicht vernünftig Videos schauen“, sagt Gsell.
Was ihn besonders empört, ist die knappe Frist von wenigen Tagen, die ihm die Kanzlei „Waldorf Frommer Rechtsanwälte“ gesetzt hat. 956 Euro soll er zahlen, die sich aus 506 Euro Anwaltskosten und einer Schadenersatzforderung in Höhe von 450 Euro zusammensetzen. Und nun?
Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Bayern zählt Waldorf Frommer zu jenen Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf die Wahrung von Urheberrechten spezialisiert haben. Zu ihren Mandanten gehört die Filmfirma Warner Bros. Entertainment, die über die Rechte an dem Kinofilm „Zweiohrküken“ verfügt. Grundsätzlich gilt: Das so genannte Filesharing, also das Austauschen von Liedern und Filmen im Internet, verstößt gegen das Urheberrecht. „Und dieses zu schützen, ist an sich auch richtig“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale. Wer trotzdem Tauschbörsen nutzt, müsse mit den Konsequenzen leben.
Dennoch ist das Vorgehen von Kanzleien wie Waldorf Frommer Halm zufolge „diskussionswürdig“. So stellt die Verbraucherschützerin in Frage, dass die Höhe der Forderung gerechtfertigt ist. Trotzdem sollte man entsprechende Post keinesfalls ignorieren. Sofern man tatsächlich eine Tauschbörse genutzt hat, könne man Kontakt zu der Kanzlei aufnehmen und einen Vergleich anstreben.
Wer hundertprozentig wisse, dass er unschuldig sei, sollte sich einen Anwalt nehmen. Es komme manchmal vor, dass sich die Kanzleien irren. Missetäter werden über die IP-Adresse identifiziert, die jeder Nutzer in dem Moment erhält, in dem er sich ins Internet einwählt. Da im weltweiten Netz aber ein stetes Kommen und Gehen herrscht und sich die IP-Adressen daher laut Halm „quasi im Sekundentakt verändern“, könne es schon mal vorkommen, dass die Adressen falsch zugeordnet würden. Wie hoch die Fehlerquote der Kanzleien liegt, kann Halm nicht sagen.
Wer zuhause drahtloses Internet (Wireless Lan) hat, könnte auch das Opfer von Fremden geworden sein, die sich unbefugt eingeloggt und die Internetverbindung für ihre Zwecke genutzt haben. In diesem Fall müsse man den Nachweis führen, den Zugang zum Internet ausreichend gesichert zu haben, um es den Hackern nicht zu leicht zu machen. Vergleichbar sei das mit einem Einbruch: Wer sein Fenster offen stehen lässt, den trifft eine Mitschuld.
Halm rät außerdem dazu, die beigefügten Unterlassungserklärungen nicht zu unterschreiben, denn diese enthielten in der Regel ein Schuldeingeständnis. Besser sei ein modifiziertes Schreiben, in dem man lediglich einräumt, Entsprechendes in Zukunft nicht zu tun. Zuguterletzt lassen sich die gesetzten Fristen über den eigenen Anwalt meist problemlos verlängern.
quelle: http://www.nordbayern.de/region/fuerth/956-euro-fur-einen-film-1.301447
Der erste Kinofilm des Harry Potter – Finales “Harry Potter und die Heiligtümer des Todes” mit Schauspielern wie Emma Watson, Daniel Radcliffe, Tom Felton und natürlich Rupert Grint wurde bereits kurz vor seinem mit Spannung erwarteten Kinostart „geleakt“ und kann somit aus dem Internet heruntergeladen werden.
Dabei ist es natürlich nicht das erste Mal, dass ein neuer Kinofilm bereits vor seinem Start in den weltweiten Kinosälen im Internet als Download verfügbar ist und sich die jeweiligen Filmstudios fragen, wie dies überhaupt passieren konnte. Somit erleidet „Harry Potter 7 – Teil 1“ nun das gleiche Schicksal wie manch ein Twilight Movie oder „X-Men Origins: Wolverine“.
So konnte man eine unfertige Version des X-Men Movies „X-Men Origins: Wolverine“ bereits auf vielen Torrent-Portalen vor dem weltweiten Kinostart herunterladen, was manch einen Fan erfreut hatte, die Filmstudios aber, so wie man es immer liest, wohl um einige Einnahmen brachte.
Während sich einige Potter – Fans sich seit Tagen im Internet auf die Suche nach einem Film-Download von „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes: Teil 1“ (Deathly Hallows) machen, gibt es auch einige Spekulationen ob die Produktionsfirmen bei diesem Leak von „Harry Potter 7“ vielleicht sogar ihre Hände bei diesem Harry Potter – Leak im Spiel haben. Dabei behaupten manche, dass es durchaus ein gutes Marketing darstellt, einen unfertigen oder halben Film (Leak) online zu stellen..
Doch am Ende kann man es sich eigentlich nur schwer vorstellen, dass es im Sinne von Warner Bros. oder 20th Century Fox wäre, einen solch gefragten Kinofilm bereits vorab teilweise auf Torrent Webseiten und anderen Filesharing-Quellen zu veröffentlichen.
Von dem ersten Teil des Films „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ mit Daniel Radcliffe, Emma Watson und Rupert Grint soll sich im Internet, so die Berichte, eine 36 Minuten lange Sequenz des fertigen Kinofilms als Download finden lassen, wobei dieser Download natürlich illegal ist und gegen das Urheberrecht (Copyright) widerspricht.
Die Filmstudios Warner Bros, welche für die Harry Potter Reihe auf Basis der Romane von Autorin J. K. Rowling sozusagen verantwortlich sind, gaben inzwischen ein Statement zu dem im Internet befindlichen, illegalen Download von „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes: Part 1“ heraus.
In diesem Statement zu diesem Harry Potter Leak schreiben die Verantwortlichen von Warner Bros., dass man aktuell den Fall prüfen würde und sicherlich mit allen Möglichkeiten des Gesetztes darauf reagieren werde. Fraglich bleibt dabei natürlich noch, ob nur ein Mitarbeiter oder gar mehrere an Harry Potter 7 beteiligte Personen an diesem Leak die Schuld tragen.
Bis zum Kinostart von „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes: Teil 1“ (Deathly Hallows) dauert es nun wirklich nicht mehr lange und wer sich wirklich auf Harry Potter, Daniel Radcliffe, Emma Watson und Tom Felton sowie Rupert Grint freut, wird sich diesen Film vom großen Potter-Finale gewiss im Kino ansehen und auf solch einen illegalen Download verzichten.
quelle:http://www.vip-chicks.de/harry-potter-7-kinofilm-als-illegaler-download-warner-bros-reagiert-13131.html
Mit der Frage, welchen Wert Musikaufnahmen haben, die in sog. Tauschbörsen anderen Nutzern dieser Filesharing-Netzwerke zum Download zur Verfügung stellt werden, hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt. Das Gericht verurteilte den Beklagten dazu, Schadensersatz in Höhe von 15,— Euro pro Titel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
Was war geschehen?
Im Juni 2006 stellte der mittlerweile 20-jährige Beklagte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntnis zwei Musikstücke in einer Internettauschbörse zum Download bereit. Bei den Liedern handelte es sich um “Engel” von “Rammstein” und “Dreh‘ dich nicht um” von Marius Müller-Westernhagen. Die Künstler selbst waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen. Sie sprachen eine Abmahnung wegen derTauschbörsen-Nutzung aus und verlangten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300,– Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Hamburg bejahte in seinem Urteil vom 8. Oktober 2010 (Az. 308 O 710/09) eine Schadensersatzpflicht des Sohnes in Höhe von 15,— Euro pro Titel. Bei der Bemessung des Ersatzbetrags stellte das Gericht darauf ab, was die Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Für die Nutzung von Musikstücken gebe es keinen “Tarif”, so dass der Preis geschätzt werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Songs zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Titel allerdings bereits zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Jahr 2006 einige Jahre alt waren. Es sei deshalb nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Filetransfer bereit standen, hat das Gericht auch die Anzahl der möglichen Downloads geschätzt und sie mit 100 Stück pro Titel beziffert.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als “Störer” anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.
Fazit:
Das Urteil ist richtungsweisend, da es die Höhe des Schadenersatzes an der Lizenzgebühr bemisst, die der Rechteinhaber durch die Verwertung der betroffenen Titel erzielen kann. Die Entscheidung ist nicht als Freibrief zum “Tausch” von Musikstücken zu verstehen und begrenzt das Risiko auch nicht pauschal auf 15,— Euro pro Titel. Insbesondere bei aktuellen Titeln kann der Schadensersatz durchaus höher ausfallen. Es bleibt zu hoffen, dass sich in Zukunft auch hier die im Wege der Abmahnung geforderten Ersatzbeträge an realistischen Umsätzen orientieren.
quelle: http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6435-tauschboersen-schadensersatz-15-euro-pro-titel.html
Der wichtigste Bestandteil einer Abmahnung ist die sogenannte Unterlassungserklärung. Mit dieser sichert der Abgemahnte vertraglich zu, die Rechtsverletzung nicht erneut zu begehen. Damit das Versprechen nicht "einfach so" gegeben wird, enthalten die Abmahnungen regelmäßig eine Vertragsstrafe. Diese liegt bei 5.001 Euro. Der Betrag ist bewusst gewählt. Sollte der Abgemahnte sich weigern zu bezahlen, würde dieser Betrag als Streitwert zugrunde gelegt. Infolge dessen wäre ein Verfahren sofort vor einem Landgericht.
Die voreilige und unüberlegte Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt jedoch auch Risiken. So kann diese schnell zu weit oder zu eng formuliert sein. Auch eine vorauseilende Unterlassungserklärung – also noch vor der Abmahnung – sollte nur nach reiflicher Überlegung und optimalerweise mit rechtlichem Beistand abgegeben werden.
Wer die Unterlassungserklärung beispielsweise auf alle Songs des Künstlers ausweitet, geht aufgrund der schieren Masse ein weit größeres Risiko ein. Ein entsprechendes Beispiel liegt aktuell Rechtsanwalt Dr. Sven Mühlberger von der Kanzlei MS Concept vor. Ein Anschlussinhaber wandte sich an die Kanzlei, nachdem er von der Kanzlei Bindhart, Fiedler, Rixen und Zerbe eine Abmahnung "wegen wiederholter Rechtsverletzung" erhalten hatte.
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