Wegen Produktpiraterie und Copyright-Vergehen schließen US-Behörden 82 Domains, darunter torrent-finder.com und rapgodfathers.com.
In einer groß angelegten Aktion haben US-Heimatschutz und US-Zollbehörde 82 Domains beschlagnahmt und sperren lassen. Die Websites seien involviert in illegalen Handel mit gefälschtem Material und Urheberrechtsverletzungen, teilten die US-Behörden am Montag per Pressemitteilung mit.
Auf allen 82 Seiten prangt nun der Beschlagnahmebeschluss samt verwendetem Rechtsmittel. Ein Großteil der Domains wie z.B. realtimberlands.com, usaburberryscarf.com oder borntrade.com wurde sichtlich für physischen Handel mit gefälschter Kleidung oder DVDs genutzt.
Auch Torrent-Suchmaschinen betroffen
Auf Eis gelegt wurden aber auch die Musik-Seiten onsmash.com, dajaz1.com und rapgodfathers.com. Bei letzterer führten Behörden laut Berichten des Torrent-Blogs "Torrentfreak" schon am 23. November eine Razzia durch und konfiszierten Firmen-Server.
Auf großes Unverständnis bei "Torrentfreak" stößt jedoch die Beschlagnahmung der Domain torrent-finder.com. Diese Seite ist eine Meta-Suchmaschine, hostet keine urheberrechtlich geschützten Dateien und verlinkt auch nicht direkt auf Torrent-Files. Laut "Torrentfreak" begeht die Seite genau so viel (oder wenig) Urheberrechtsverletzungen wie Google.
Parallelen zum Pirate Bay-Prozess
Eine ähnliche Problematik trat unlängst im Prozess gegen die Gründer der Filesharing-Site Pirate Bay zu Tage. Auch diese Seite sieht sich nur als informationsverbreitende Plattform, die ähnliche Resultate wie Google liefert. Trotzdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass Pirate Bay wissentlich Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung leistet.
Das Oberlandesgericht in Stockholm senkte am Freitag die Haftstrafen der vier Gründer von jeweils einem Jahr auf vier bis zehn Monate, erhöhte dabei aber die gemeinschaftlichen Schadensersatzzahlungen auf knapp fünf Millionen Euro.
Schwedische Rechtsexperten stufen das Urteil als problematisch ein. Denn wenn strafbares Mitwirken an Urheberrechtsverletzung schon in einer Informationsverbreitung besteht, müssten Google und alle anderen Suchmaschinen in die Verantwortung genommen werden. Sprecher von Pirate Bay kündigten eine entsprechende Revision an.
quelle: http://www.laut.de/Filesharing/US-Heimatschutz-beschlagnahmt-Domains/30-11-2010
Die drei Angeklagten im Pirate-Bay-Prozess haben auch im Berufungsverfahren eine Niederlage hinnehmen müssen: Sie wurden schuldig gesprochen, illegales Filesharing gefördert zu haben. Die Verurteilten konnten sich aber immerhin über abgeschwächte Strafen freuen. Das Gericht verkürzte die Haftstrafen der drei Betreiber von einem Jahr pro Person auf 10, 8 beziehungsweise 4 Monate je Angeklagten.
Der Preis dafür: höhere Geldstrafen. Nach dem neuen Urteil müsste jeder der Betreiber rund 3.5 Millionen Euro zahlen. Die Pirate-Bay-Betreiber wollen erneut Widerspruch gegen das Urteil einreichen.

Piraten-Community: Das Prinzip Pirate Bay
Das bekannteste Feature der Piratenbucht war das Torrent-Archiv. Mehr als 1,6 Millionen Filesharing-Links für meist illegal verbreitete Filme, Musik und Software machten The Pirate Bay zur größten Website ihrer Art. Darüber hinaus stellte die Seite sogenannte Tracker-Server zur Verfügung. Diese Server verteilen die Informationen darüber, welcher User des Filesharing-Netzwerks welche Daten zur Verfügung stellt.
quelle: http://www.chip.de/news/Pirate-Bay-Urteil-im-Filesharing-Prozess-gesprochen_45909803.html
Es ist durchweg ärgerlich, zu beobachten, wie Menschen in Notsituationen – die ohnehin kein bis wenig Geld haben – fleissig mit Aufschlag weitere Kosten aufgelegt werden. Ein paar Gedanken und Beispiele.
Ein schönes Beispiel hatte ich diese Woche vor mir: Ein nach eigenen Angaben besonders “einfacher” Energieversorger bietet einer Kundin die Ratenzahlung an, da diese Probleme mit der Rechnung hat. Das grosszügige Angebot kommt aber nur zustande, wenn eine “Ratenplanungsgebühr” in Höhe von 37,50 Euro in den “Ratenzahlungsplan” mit aufgenommen wird. Bei einer Gesamtsumme um die 600 Euro macht das einen Aufschlag von 6,25% aus.
Der Alltag ist voll von diesen kleinen Fallen, von vermeintlich “kleinen Summen”, die aber – wenn man nichts hat – auch schon eine beachtliche Höhe haben, vor allem in der Summe, wenn man an mehreren Stellen damit belastet wird. Ein anderes schönes Beispiel ist das “P-Konto“, ein Konto mit quasi automatischem Schutz der Pfändungsfreigrenze: Wie eine in der Schuldnerberatung tätige Kanzlei schreibt, gibt es hier wohl mitunter recht saftige Kontoführungsgebühren. Wobei man lesen muss, dass wohl die Einrichtung als solche auch nicht so unproblematisch ist, wie man meint.
Putzmunter geht es dann auch weiter, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden und Inkassogebühren folgen. Hier hat sich inzwischen schon herum gesprochen, dass diese vermeintlich gar nicht gezahlt werden müssen, “hat ja der BGH so entschieden”. In der Tat ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung durchaus Inkassogebühren nicht als selbstverständlich hinnimmt (bekannt ist hier BGH,VII ZB 53/05) – aber eine grundsätzliche Ablehnung von Inkassogebühren? Soweit möchte ich hier nicht gehen, vielmehr kommt es auf die individuelle Situation an.
Damit geht das Karussell munter weiter: Wer sich in seinen Rechten gehindert sieht bzw. zu Unrecht mit Gebühren belastet, sucht im Regelfall die Hilfe eines Rechtsanwalts. Der aber kostet auch wieder Geld. Die Sache mit der “Beratungshilfe” ist da auch nicht so einfach, wie man vielfach meint (es folgt dazu später ein ausführlicher Artikel, bis dahin ist dieses Faltblatt des NRW-Justizministeriums brauchbar).
Die wenigen, sehr kurzen Hinweise, sollen vor allem einen dienen: Den eigenen Denkapparat anzuwerfen, ganz besonders in der nun folgenden Zeit. Es ist kein Zufall, dass sich ausgerechnet im November/Dezember die “Angebote” nach dem Motto häufen: “Jetzt kaufen, später zahlen” und “Risikolos, zinslos, bequem in 24 Raten abbezahlen”. Im allgemeinen Konsumfieber der (Vor-)Weihnachtszeit Verzicht üben fällt vielen Menschen angesichts solcher “Angebote” offensichtlich schwer. Dabei mag es vertretbar sein – sofern man ein Einkommen hat das über dem liegt, was man zur Deckung des Lebensbedarfs braucht – sich eine Sache entsprechend solcher “Angebote” anzuschaffen. Ich persönlich halte auch davon nichts, da dies schon ein Risiko darstellt.
Spätestens aber, wenn Mahnungen zum Alltag gehören und wesentliche Bestandteile der eigenen Wohnung auf Raten abgestottert werden, sollte man Hilfe in Anspruch nehmen: Die Schuldnerberatungen sind hier ein sehr guter Anlaufpunkt. Dabei kann ich mit Blick auf meine Erfahrungen nur dringend anraten, bereits dann die Schuldnerberatung aufzusuchen, wenn es “gerade noch so” geht – zu warten, bis wirklich gar nichts mehr da ist und die Mahnungen sich stapeln, ist gerade das falsche Verhalten.
Dabei erspart die Schuldnerberatung auch nicht das eigene Denken: Zum einen findet man dort eher Hilfe zur Selbsthilfe, darf also nicht glauben, dass man dort hin geht und alle Probleme sich in Wohlgefallen auflösen. Zum anderen muss man sich seiner eigenen Probleme auch bewusst sein, kürzlich hatte ich einen Fall, in dem jemand eine Filesharing-Abmahnung im Vorlauf einer Privat-Insolvenz erhalten hatte; die Schuldnerberatung gab einen Brief der Verbraucherzentralen zur Gegenwehr gegen Abo-Fallen mit und meinte, wenn man das hin schickt, hört man nichts mehr von dort.
Wer sich dagegen in einer zwar klammen, aber sehr wohl sicheren, finanziellen Lage sieht und um Rechte streiten möchte, muss den Gang zum Rechtsanwalt nicht fürchten – sollte aber von Anfang an seine finanzielle Lage im Blick haben. Häufig sind Verbraucherzentralen sehr gut in der Lage, weiter zu helfen und dienen als erster Anlaufpunkt. Auch der Mieterschutzverein ist eine gute Organisation für Mieter, die hier einen sehr guten ersten Anlaufpunkt bei Problemen finden.
Wer – etwa bei komplizierteren Sach-/Rechtsfragen – zum Rechtsanwalt geht, sollte von Anfang an offen sein und die finanzielle Frage ansprechen, ein einfaches “Wie viel kosten mich ihre Dienste” ist eine vollkommen normale Frage. Dabei gilt für Sie: Ein Rechtsanwalt, der nicht umsonst arbeitet, ist ein gutes Zeichen – eine gute Dienstleistung kostet nunmal Geld. Wenn die Kosten für Sie zu hoch sind, sagen sie das und fragen Sie ggfs. nach der Möglichkeit einer Ratenzahlung, wenn das für sie tragbar ist. Fragen Sie auch nach der Möglichkeit einer Beratungshilfe
quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/2010/11/nachdenken-verbraucher-mit-schulden-leben-gefahrlich/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/
Auf dem Computer des Mannes waren mehr als 1600 kinderpornografische Fotos und Videos gefunden worden. Der junge Mann war nicht nur wegen des Besitzes angeklagt, er soll diese zudem im Internet verbreitet haben. Und das gab der Hünfelder bereits zu Beginn der Verhandlung zu – allerdings sprach er nicht selbst, sondern überließ seinem Verteidiger das Wort.
Doch wie flog der 23-Jährige überhaupt auf? Durch eine verdachtsunabhängige Recherche stieß die Polizei im Juli 2008 auf einen Computer, von dem kinderpornografisches Material heruntergeladen und verbreitet wurde. Doch erst im März 2009 konnte ermittelt werden, dass es sich dabei um den Rechner des Hünfelders handelte. Bei einer Durchsuchung im Haus seiner Eltern wurden die Kriminalbeamten fündig – und ein Download an dem Rechner des jungen Mannes war gerade in vollem Gange.
Über ein Tauschbörsenprogramm, mit dem genauso Schulreferate oder Musik den Besitzer wechseln können, kam der Angeklagte mit den Bildern und Videos in Kontakt. „Aus Zufall“, erklärte sein Verteidiger. Der 23-Jähriger fand Interesse an dem Material – vor allen an Fotos, auf denen „Mädchen auf der Schwelle zur Frau“ gezeigt werden, verdeutlichte der Anwalt. „Heute weiß er, dass er ein Täter ist.“ Es handele sich um keine normale Form der Sexualität, das sei klar. Damals sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Straftat begehe und er sexuellen Missbrauch von Kindern dadurch unterstütze. „Er ist älter und reifer geworden“, sagte der Verteidiger und fügte hinzu: „Ich kann meine Hand zwar nicht für ihn ins Feuer legen, aber ich gehe nicht von einer Wiederholungstat aus.“
PC des Angeklagten wird vernichtet
Ein Kriminalbeamter erläuterte während der Verhandlung, wie die Tauschbörsenprogramme funktionieren. Mit den sogenannten Filesharing-Programmen könne quer im Internet auf den Rechnern anderer Nutzer dieser Software nach beliebigen Dateien gesucht werden. Die Suche werde mithilfe von Schlüsselwörtern gestartet, anschließend werde eine Trefferliste angezeigt, aus der man einzelne, aber auch alle Dateien herunterladen könne. Mit dem Download seien die Dateien des Angeklagten bewusst auch für andere freigegeben und somit verbreitet worden.
Der 23-Jährige durchforstete mit Begriffen wie „Lolita“ oder „Teen-Model“ das Internet nach Bildern. „Das ist eine wahllose Suche“, betonte der Verteidiger. Dabei seien auch Dateien heruntergeladen worden, an denen der Angeklagte kein Interesse gehabt habe – zum Beispiel Fotos, auf denen sexuelle Handlungen an Kleinkindern abgebildet waren.
Staatsanwältin Heike Meeuw-Wilken hielt dem Mann zugute, dass er voll geständig war und nicht vorbestraft sei. „Er hat dazugelernt“, erklärte sie. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der 23-Jährige zu einem Triebtäter oder einem dauerhaften Nutzer von kinderpornografischem Material entwickle. Da er über einen längeren Zeitraum Konsument als auch Anbieter war, forderte sie eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung und eine Geldstrafe von 500 Euro. Richter Josef Herbst hielt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung und die geforderte Geldstrafe für ausreichend. Zudem war der Auszubildende einverstanden, dass sein PC vernichtet wird.
quelle: http://www.fuldaerzeitung.de/nachrichten/huenfeld/Huenfeld-23-Jaehriger-wegen-Verbreitens-von-Kinderpornos-verurteilt;art17,359547
Das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA steht kurz vor der Unterschrift. Vor allem die Einführung des Strafrechts im Marken- und Urheberrechtsbereich steht in der Kritik, da sie Internetprovider unter starken Druck setzt.
Die EU-Kommission teilte jetzt mit, dass die letzten offenen Fragen des ACTA-Abkommens geklärt wurden. Der Entwurf ist mittlerweile im Netz veröffentlicht. ACTA bezieht sich auf alle möglichen Arten von Marken- und Urheberrechtsverstößen. Es stellt Grundregeln für den zivil- und strafrechtlichen Umgang mit gefälschten Louis-Vitton-Handtaschen über falschen Schweizer Käse und kommerziellem Filesharing bis hin zu mitgeschnittenen Filmaufführungen auf. Dabei wird die lange Zeit umstrittene Frage der Zugangskontrolle formell ausgeklammert. Netzsperren zum Schutz geistigen Eigentums von staatlicher Seite ähnlich wie in Frankreich soll es zunächst nicht geben.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Vertragsparteien strafrechtliche Verfahren und Sanktionen bei mutwilligen Markenfälschungen sowie Uhreberrechtspiraterie in "kommerziellem Ausmaß" einführen sollen. Das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch soll demnach nicht wie befürchtet strafrechtlich geahndet werden.
Das unautorisierte Mitschneiden von öffentlichen Filmaufführungen soll jedoch generell strafrechtlich verfolgt werden können. Die Strafen können in Form von Geldbußen und Gefängnis verhängt werden. ACTA schreibt hierbei kein bestimmtes Strafmaß vor, doch dieses solle derart bemessen sein, dass es eine abschreckende Wirkung entfalten kann.
Die wesentliche Kritik an dem Abkommen bezieht sich auf die Einbeziehung des Strafrechts. Netzaktivist Jérémie Zimmermann von "La Quadrature du Net" etwa befürchtet, dass die strafrechtlichen Sanktionen einen hohen Druck auf die Provider ausüben werden. Diese beziehen sich nämlich auch auf diejenigen, die bei Urheberrechtsverletzungen helfen beziehungsweise dazu anstiften. Internet Provider könnten daher künftig eher zur Zusammenarbeit mit Rechteinhabern bereit sein als bisher.
Mehrere Verbände der europäischen Internetbranche kritisierten den Vertragsentwurf in einer gemeinsamen Erklärung. Insbesondere die Internet Provider befürchten einstweilige Verfügungen, wenn Provider die vom Abkommen ebenfalls angesprochene Zusammenarbeit mit Rechteinhabern verweigern, die auf das Filtern oder Blockieren bestimmter Inhalte abzielt. Dabei bemängeln sie, dass das Abkommen das strafrechtlich zu sanktionierende kommerzielle Ausmaß nicht definiert. Sie verweisen auf die so genannte Durchsetzungsrichtlinie, die bald novelliert werden soll. Hier könnten entsprechende Sanktionen mit europaweiter Geltung implementiert werden, die wie etwa Zugangssperren auch "präventive" Wirkung entfalten sollen.
Umstritten ist auch die geplante Schadensersatzregelung. So verpflichten sich ACTA-Vertragsstaaten im Fall von Urheberrechtsverletzungen zu einem "zusätzlichem Schadensersatz". Gerichte können entscheiden, ob darunter auch Gerichts- und Anwaltskosten fallen sollen.
Das lange Zeit geheim verhandelte Abkommen wurde von
Verbraucherschützern und Bürgerrechtlern kritisiert. Sie kritisierten zum einen die mangelnde Transparenz der Verhandlungen. Zum anderen befürchteten sie, dass ein starker Urheberrechts- und Patentschutz mit verhältnismäßig harten Einschnitten in die gegenwärtige Nutzungspraxis einhergeht.
Länder wie Brasilien monierten, dass mit ACTA die üblichen Verhandlungsrouten, die über die Welthandelsorganisation oder die Urheberrechtsorganisation WIPO laufen, umgangen wurden. Brasilien kritisierte ACTA daher als "illegitim". Indien, Russland und China wiesen auf mehrere Konflikte mit dem geltenden WIPO-Rahmenwerk und dem TRIPS-Abkommen hin. Unter anderem gilt der Handel mit generischen Medikamenten in Ländern wie Brasilien und Südafrika gefährdet, der jedoch zur Bekämpfung von Epidemien wie Aids sehr wichtig ist. Von einem mit ACTA erreichten "internationalen Standard", von dem EU-Handelskommissar Karel De Gucht jetzt schwärmt, ist das Abkommen damit weit entfernt.
mehr infos weiterlesen: http://www.futurezone.at/stories/1664525/
Das Europa-Parlament hat einem Bericht zugestimmt, wonach die strafrechtliche Verfolgung von Tauschbörsen-Benutzern wieder vorangetrieben wird. Der sogenannte Gallo-Report behandelt die "Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte im Binnenmarkt".
In dem Bericht fordert die Autorin, die konservative französische Abgeordnete Marielle Gallo, einen stärkeren Schutz des geistigen Eigentums. Konkret schlägt sie vor, dass Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgt werden sollen. Gleichzeitig wird darin der Abschluss der Verhandlungen über das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) gefordert.
Der Bericht bringt erst einmal keine direkten gesetzlichen Veränderungen mit sich, er ermutigt die Kommission aber, auf schärfere Sanktionen hinzuarbeiten. Unter anderem sieht das Papier vor, dass Rechteinhaber und Zugangsanbieter gemeinsam Maßnahmen ergreifen können, um den unrechtmäßigen Tausch von urheberrechtsgeschütztem Material über das Internet zu unterbinden. Damit könnten auch Internetsperren gemeint sein, wie sie gerade in Frankreich eingeführt werden.
In Deutschland hatte sich die Bundesregierung dagegen Anfang des Jahres nach langer Diskussion gegen Internetsperren ausgesprochen. Auch im Europaparlament sind Internetsperren seit Monaten immer wieder Thema.
Gallo begründet den Vorstoß gegen illegale Tauschbörsen in ihrem Report mit einem "enormen Wachstum unautorisierten Filesharings geschützter Werke". Das sei ein "zunehmendes Problem für die europäische Wirtschaft". Der Bericht wurde mit einer Mehrheit von 328 Stimmen angenommen. 245 Abgeordnete stimmten dagegen, 81 enthielten sich.
Der Bundesverband Musikindustrie begrüßte die Entscheidung. "Das ist ein klares Signal aus Straßburg – auch an die nationalen Gesetzgeber – endlich pragmatische Lösungen gegen die illegale Nutzung von Musik, Filmen, Büchern, Games oder Software zu entwickeln und umzusetzen", sagte der BVMI-Vorstandsvorsitzende Prof. Dieter Gorny.
Die Österreicherin Eva Lichtenberger, die für die Grünen im Europaparlament sitzt, kritisierte die Entscheidung dagegen. "Es zeugt von einem breiten Unverständnis, wenn man glaubt, so ein Problem mit Mitteln des Strafrechts lösen zu können", sagte sie gegenüber ORF.at. "Ich würde mir wünschen, dass diese Abgeordneten ihren Kindern oder Enkeln einmal über die Schulter schauen, wenn die im Netz unterwegs sind."
quelle:http://www.silicon.de/cio/wirtschaft-politik/0,39038992,41538228,00/illegales_filesharing_eu_parlament_strafft_zuegel.htm
Eine Abmahnung
ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden 90-95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, zum Beispiel in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.
Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen.
Funktion
Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.
über die IP-Adresse
Grundsätzlich kann jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden. Über die IP-Adresse kann wiederum grundsätzlich der Vertragspartner des ISPs bestimmt werden, der zunächst dann als Verantwortlicher angesehen wird. Zahlreiche Einzelheiten komplizieren jedoch in der Praxis den Sachverhalt, insbesondere werden die meisten IPs nur temporär vergeben. Eine Nutzung solcher IPs zu Ermittlungszwecken setzt also eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den ISP voraus. Am 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten, das unter anderem eine Speicherung der Verbindungsdaten beim ISP für die Dauer von sechs Monaten vorsieht. Verpflichtend wurde die neue Regelung für die ISPs allerdings erst am 1. Januar 2009.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung vom 11. März 2008 entschieden, dass derart erhobene Verbindungsdaten nur herausgegeben werden dürfen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist. Einfache Urheberrechtsverletzungen gehören nicht dazu. Eine endgültige Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung steht noch aus.
Ob nach § 101 UrhG Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach richterlicher Genehmigung direkt beim Provider erfragen können, wird von Gerichten unterschiedlich entschieden. Ursache der wechselnden Rechtsprechung ist hier die schwammige Formulierung "…in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht…verletzt…" und die Frage, ob und ab welchem Ausmaß dies auf das Hochladen von Dateien beim Filesharing zutrifft.
Im Januar 2008 erklärte der Europäische Gerichtshof, nach europäischem Recht seien die Mitgliedstaaten nicht gezwungen, Provider zur Weitergabe personenbezogener Daten für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten. Des Weiteren sei ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz und Datenschutz zu gewährleisten. Das Bundesjustizministerium bereitet einen Gesetzentwurf vor, der die Weitergabe von Verbindungsdaten wegen Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen untersagt.
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