3. Neue Nutzungsbedingungen: Pay-per-Instance, Pay-per-Installation und Pay-per-View
Ist erst einmal eine solche allumfassende Kopierschutzinfrastruktur installiert, kann die Unterhaltungsindustrie Nutzungsbedingungen auch gegen die Interessen der KonsumentInnen durchsetzen. Dies gilt sowohl für Unterhaltungsmedien wie Filme und Musik, aber genauso für wissenschaftliche Informationen, die in Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Auf jeden Fall werden in Zukunft DRM geschützte Musik, Videos und Texte nur noch dann genutzt werden können, wenn die KonsumentInnen ein „sicheres“ Betriebssystem einsetzen. Nur damit ist eine Entschlüsselung der in „digitale Container“ eingekapselten Inhalte möglich.
DRM erlaubt es, die Nutzungsvorgänge durch die KonsumentInnen viel stärker zu kontrollieren, als es in der analogen Welt möglich war. Bisher erhielten KonsumentInnen z.B. bei Videocassetten oder CDs zusammen mit dem Datenträger persönliche Nutzungsrechte . Sie haben damit das Recht, die Inhalte im privaten Umfeld beliebig oft zu konsumieren, den Datenträger zu verleihen und für den persönlichen Gebrauch Privatkopien anzufertigen. Die Datenträger dürfen außerdem zusammen mit den Nutzungsrechten weiterverkauft werden.
Diese Nutzungsrechte werden auf Privatpersonen in Zukunft nicht mehr automatisch beim Kauf übertragen. Statt dessen werden Nutzungsrechte in vom Hersteller formulierten Nutzungsvertrag festgehalten. KonsumentInnen müssen diesem Vertrag zustimmen oder auf die Nutzung verzichten. Dies ist heute schon weit verbreitet. Problematisch daran ist, dass für diese Nutzungsverträge nicht das Urheberrecht bzw. Copyright sondern das Vertragsrecht gilt. Dadurch ist es den Herstellern möglich, Nutzer zur Aufgabe von Rechten zu zwingen (sofern sie das gekaufte Werk nutzen wollen), die ihm nach Copyright bzw Urheberecht zustehen. Solange die nationalen Gesetze über geistige Eigentumsrechte nicht explizit vorschreiben, dass ein bestimmtes Recht nicht durch Verträge außer Kraft gesetzt werden darf, ist das (zumindest annährend) legal. Nutzer werden also kaum die Möglichkeit haben, gegen diese Einschränkung ihrer Rechte juristisch vorzugehen.
Es lassen sich folgende Verkaufsmodelle vorstellen, die bereits teilweise in Onlineshops realisiert sind:
Pay-per-Instance (Zahlung per Instanz)
Die Inhalte sind an einen bestimmten Konsumenten gebunden und nicht übertragbar. Andere Personen können sie mit ihren digitalen Zertifikaten nicht dekodieren. Sollen die Inhalte auf einem anderen Gerät ausgeführt werden, wird der Schlüssel durch einen zentralen Server der Unterhaltungsindustrie entsprechend geändert. Sie lassen sich anschließend nur noch auf dem neuen System dekodieren, aber nicht mehr auf dem alten.
Wenn die Urheber es erlauben, kann auf die gleiche Weise das „Verleihen“ von digitalen Inhalten gestattet werden. Sie sind dann für eine begrenzte Zeit nur noch auf dem Rechner des Freundes dekodierbar, nicht aber auf dem eigenen. Hierfür können die Urheber eine Gebühr verlangen. Teuere Büchereieditionen können gestatten, dass ein Werk mehrere Male transferiert werden kann. Solange eine „ausgeliehene“ Kopie nicht zurückkommt, darf keine weitere verliehen werden. Dies ist ein Paradebeispiel dafür, wie Mangelerscheinungen der analogen Welt künstlich nachgebaut werden, um das herkömmliche Geschäftsmodell der Unterhaltungsindustrie aufrecht zu erhalten. Vermutlich werden in Zukunft vor allem Schriftdokumente, insbesondere Artikel aus Fachzeitschriften nach dem System Pay-per-Instance lizenziert (vgl. Walker 2004).
Pay-per-Installation (Zahlung pro Installation)
Der erworbene Inhalt ist an das Zertifikat des Computers gebunden, auf dem er installiert ist. Jeder, der den Computer nutzt, ist dazu befugt, Inhalte, die an dieses Computerzertifikat gebunden sind, abzurufen. Eine Nutzung der Inhalte auf einem anderen Computer ist nicht möglich. Diese Art von DRM wird vorwiegend Anwendung bei kommerzieller Software finden, die auf einem Computer installiert wurde. Der Softwarehersteller kann – muss aber nicht – die Genehmigung erteilen, im Fall eines Computerwechsels die Rechte zu übertragen (vgl. Walker 2004).
Pay-per-View (Zahlung pro Ansicht)
Dieses Modell wird in Zukunft bevorzugt für Multimediainhalte wie Musik und Filme angewandt werden. Es ähnelt „Pay-per-Instance“. Im Unterschied zu diesem Modell schreibt Pay-per-view auch vor, wie oft die Inhalte betrachtet oder gehört werden dürfen, in der Regel einmal. Weitere Restriktionen können vorsehen, dass die Inhalte nur für einen begrenzten Zeitraum, z.B. einen Tag oder eine Woche genutzt werden dürfen. Wer das Werk noch einmal betrachten bzw. hören will, muss gesondert bezahlen. Selbstverständlich ist es nicht möglich, Kopien dieser Werke herzustellen oder sie an Freunde weiterzugeben (vgl. Walker 2004).
Manager der Unterhaltungsindustrie haben häufig klargestellt, dass sie dieses Modell bevorzugen, z.B. Tim Renner von Universal, der sagte, dass sich die Konsument/-innen daran gewöhnen müssen, Musik in Zukunft nicht mehr permanent zu besitzen (vgl. Krempel 2001). Pay-per-view gibt es bereits: Die Filme bei T-Online Vision dürfen für 3 Euro nur einmal betrachtet werden (vgl. T-Online Vision 2004).
Es ist dann auch möglich, eine Preisdiskriminierung einzuführen. Personen mit einer hohen Zahlungsbereitschaft werden in Zukunft mehr für digitale Inhalte zahlen müssen, als andere. So können z.B. Wissenschaftsverlage bei ExamenskandidatInnen besonders hohe Preise für die Betrachtung von Artikeln verlangen, da sie diese dringend für ihre Prüfung benötigen. Genauso könnten Online-Filme für Familien teurer sein als für Singles, die einfach ins Kino gehen könnten. Die Familie müsste ja noch einen Babysitter bezahlen, somit kann man von einer Familie mehr für den Online-Film verlangen als vom Single. Für weniger zahlungsbereite Kund/-innen könnten Sonderpreise gelten (vgl. Mühlbauer 2002).
Autoren: Petra Buhr, Frank Hansen, Benedikt Rubbel
Weiter zu: 4. Wird DRM schwieriger zu umgehen sein, als die bisherigen Kopierschutzmechanismen?
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