Urheberrecht, Kopierschutz und Kulturflatrate:
Inhalt:
- Einzelabrechnung vs Pauschalabgabe
- Durchsetzung von Einzelabrechnungssystemen per Gesetz – Internationale Verträge und deren problematische Umsetzung in den USA
-
Umsetzung der internationalen
Verträge in Deutschland – gegen Privatkopie und Pauschalvergütung
in der digitalen Welt?
1. Einzelabrechnung vs Pauschalabgabe
In den 1960ern konnten erstmals Aufnahmegeräte erworben und damit im privaten Bereich Musik und später Bild aufgezeichnet werden. Mit CD und DVD kam die nächste Neuerung: Kopieren ohne Datenverlust wurde möglich, und spätestens mit dem PC konnten die Daten auch einfach verändert werden. Die dritte Welle in die digitalisierte Welt kam mit Internet und P2P-Netzwerken: weltweiter Informations- und Datenaustausch ist heute einfach und stabil möglich, sofern man über eine Internetverbindung verfügt. Insbesondere in P2P-Netzwerken lassen sich Daten blitzschnell in allen Teilen der Welt verbreiten, u.a. weil sich einige P2P-Netzwerke selbst verstärken: je öfter eine Datei nachgefragt wird, desto öfter steht sie zur Verfügung. (Mehr zu P2P)
Klar, dass unter diesen Daten auch urheberrechtlich geschützte Werke sind – wie Musikstücke oder Filmtitel. Die Unterhaltungsindustrie macht darum P2P Netzwerke für ihre Umsatzrückgänge verantwortlich. Getrieben von der Vision, dass es mit neuen Techniken (1) möglich sein wird, Dateien vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, will sie ein Einzelabrechnungssystem in der digitalen Welt etablieren. Bezogen aufs Urheberrecht heißt das: per Gesetz soll die Umgehung von Kopierschutzmechanismen verboten werden, die Einhaltung der Verbote soll mittels Strafandrohung und Kontrolle des Internetverkehrs durchgesetzt werden.
Doch es gibt eine Alternative zu einem mit Kontrolle und Strafandrohung durchgesetzten
Verbot:
Schon in der Vergangenheit griff der Gesetzgeber in Fällen, in
denen ein Einzelabrechnungssystem nur mit nicht zu vertretendem Aufwand hätte
eingeführt werden können, auf das System der Pauschalabgaben zurück.
Ein gutes Beispiel dafür ist die Einführung von Geräten für bespielbare Tonträger in den 1960ern. Ähnlich wie heute durch P2P-Netzwerke sah die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ihre Felle davon schwimmen – und verlangte die namentliche Registrierung aller Gerätekäufer, um mit ihnen Einzelabrechnungen, z.B. für das Aufnehmen von Musiktiteln aus dem Radio, vornehmen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte eine solche Registrierung mit dem Hinweis auf das höherrangige, von der Verfassung garantierte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ab, bekräftigte aber gleichzeitig den Anspruch der Urheber auf eine Entschädigung (2). Der Gesetzgeber führte daraufhin zwei Neuerungen ins Urheberrecht ein:
a) die Privatkopie wurde als Schranke (3) des Urheberrechts geschaffen. Damit wurde festgelegt, dass natürliche Personen zu privaten Zwecken in bestimmtem Rahmen Kopien von Werken erstellen dürfen, ohne dass sie von den Urhebern dafür eine Erlaubnis einholen müssen.
b) Dafür sind seither die zum Aufnehmen benötigten Geräte und (seit 1985) bespielbare Tonträger mit einer Pauschalabgabe belegt, die beim Kauf zu zahlen ist. Diese Abgaben werden von Verwertungsgesellschaften verwaltet und an Kreative bzw. die Rechtsinhaber nach der Popularität ihrer Werke ausgezahlt (3).
Als die bespielbaren CDs und DVDs auf dem Endverbrauchermarkt ankamen, verfolgte der Gesetzgeber diesen Weg weiter – vom Preis jeder heute am Ladentisch gekauften, beschreibbaren CD oder DVD geht ein Teil an die Urheber. Der Gesetzgeber sah darin anscheinend ein gelungenes Mittel zum Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebern und Gesellschaft bzw. Privatpersonen (4).
Für den Umgang mit P2P-Netzwerken gibt es ein ähnliches Konzept: die Kulturflatrate. Nutzer zahlen eine Pauschalabgabe auf ihre Internetzugänge, Urheber verzichten dafür auf Einzelabrechnungen und erhalten entsprechend der Popularität ihrer Werke Geld aus dem „FairSharing“ Topf. So folgerichtig einem eine solche Regelung auch erscheinen mag - die Unterhaltungsindustrie sieht sie nicht als Lösung an. Im Gegenteil, sie behauptet, dass mit Digitaler Rechte Minimierung (DRM - siehe Fussnote 1) Einzelabrechnungen in bisher unbekanntem Umfang durchgesetzt werden könnten. Privatkopie und Pauschalabgaben seinen zwar in den 1960ern nötig gewesen, da ähnliche Sicherungssysteme nicht zur Verfügung standen. Dies sei aber heute anders – das Marktversagen von damals könne heute durch DRM überwunden werden. Deswegen müssten Einzelabrechnungen an die Stelle von Pauschalvergütungen treten, über die bisher so genannte zustimmungsfreie Schrankennutzungen wie die Privatkopie vergütet wurden (5).
Weiter zu:
2. Durchsetzung von Einzelabrechnungssystemen
per Gesetz – Internationale Verträge und deren problematische Umsetzung
in den USA
3. Umsetzung der internationalen
Verträge in Deutschland – gegen Privatkopie und Pauschalvergütung
in der digitalen Welt?
Mehr Infos:
Wie DRM die Welt verändert
Kulturflatrate – Theorie und
Praxis
(1) Mit diesen neuen Techniken ist DRM gemeint. Dieses Kürzel
steht im angloamerikanischen Sprachraum für Digital Rights Management.
Um das, was hinter dieser Technik steht, passender zu bezeichnen, lautet unsere
Übersetzung Digitale Rechte Minimierung (DRM). Mehr
Infos zu DRM.
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(2) BGHZ 42, 118.
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(3) Ein oft gelesenes Mißverständnis ist, dass
die Privatkopie ein Recht von Privatpersonen sei. Dem ist nicht so, was der
Begriff Schranke gut verdeutlicht. Denn der BGH hat mit der Erlaubnis zum
privaten Kopieren gegen Pauschalvergütung das Recht von Urhebern auf
Verwertung ihrer Werke eingeschränkt - nicht aber ein neues Recht für
Privatpersonen geschaffen. Auch wenn sich das vielleicht wie juristische Haarspalterei
liest - es führt zu einer der Hauptargumentationslinien der Unterhaltungsindustrie
- das ein Recht auf die Privatkopie nicht bestehe und diese lediglich aufgrund
Marktversagen eingeführt worden sei (siehe Fussnote 6).
Was die Industrie dagegegen gern verschweigt ist, dass in der digitalen Welt
ähnliche Probleme für die Einführung eines Einzelabrechnungssystems
bestehen wie in der "analogen" Welt der 1960er, aber dazu mehr im
Text.
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(4) Dies geschah im Rahmen einer umfassenden Reform des Urheberrechts
der Bundesrepublik Deutschland. Damals wurden erstmals mehrer Einzelgesetze
zusammengefasst im neuen Urheberrechtsgesetz (UrhG), dass 1965 verabschiedet
wurde. Die hier beschriebenen Rechtsfragen werden v.a. in § 53 geregelt
(UrhG
in der Fassung von 1965).
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(5) Änderung des UrhG nach dem Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes von 1985, BGBl. I Nr. 33 vom
27.6.1985, S. 1137.
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(6) Positionspapier der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft e.V. zum so genannten „Zweiten Korb“ einer Urheberrechtsnovelle, S.4.
Zitat:“Es mag zwar auch zukünftig noch so sein,
dass eine Durchsetzung des Exklusivrechts gegenüber Privaten faktisch
nur schwer möglich ist. Möglich ist aber eine Durchsetzung mittels
technischer Sicherungsmaßnahmen (Kopierschutz). Gestärkt durch
ein Exklusivrecht wären die Rechtsinhaber in der Lage, mit Geräteherstellern
über wirksame bilaterale Schutzmaßnahmen zu verhandeln. Bilaterale
„intelligente“ Kopierschutzsysteme können zukünftig
die Möglichkeit bieten, private Vervielfältigungen gegen Vergütung
(individuell) zuzulassen. Ein Modell für ein System der individuellen
Ermöglichung und insbesondere auch Vergütung der privaten Vervielfältigung
könnte folgendes „Wertkarten-Modell“ sein: Die Kopierschutztechnologie
gibt das Original-Produkt nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Kopieren
frei. Eine solche Voraussetzung könnte der Erwerb einer „Kopierlizenz“
sein, die etwa in Form eines „Wertchips“ als „Smartcard“
von Endverbrauchern ebenso anonym erworben werden könnte wie heue eine
Telefonkarte. Möglich ist auch der „Verkauf“ von Privatkopien
an speziellen Brennstationen im Handel.”.
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