Fairsharing

Die Abmahnung

Sonntag, 03. Oktober 2010 von KnUTeR

Eine Abmahnung
ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher  Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden 90-95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, zum Beispiel in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.
Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen.

Funktion
Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.

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Die Ermittlung der Filesharer

Mittwoch, 29. September 2010 von KnUTeR

über die IP-Adresse
Grundsätzlich kann jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden. Über die IP-Adresse kann wiederum grundsätzlich der Vertragspartner des ISPs  bestimmt werden, der zunächst dann als Verantwortlicher angesehen wird. Zahlreiche Einzelheiten komplizieren jedoch in der Praxis den Sachverhalt, insbesondere werden die meisten IPs nur temporär vergeben. Eine Nutzung solcher IPs zu Ermittlungszwecken setzt also eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den ISP voraus. Am 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung  in Kraft getreten, das unter anderem eine Speicherung der Verbindungsdaten beim ISP für die Dauer von sechs Monaten vorsieht. Verpflichtend wurde die neue Regelung für die ISPs allerdings erst am 1. Januar 2009.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung vom 11. März 2008 entschieden, dass derart erhobene Verbindungsdaten nur herausgegeben werden dürfen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist. Einfache Urheberrechtsverletzungen gehören nicht dazu. Eine endgültige Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung steht noch aus.
Ob nach § 101 UrhG Rechteinhaber die Verbindungsdaten nach richterlicher Genehmigung direkt beim Provider erfragen können, wird von Gerichten unterschiedlich entschieden. Ursache der wechselnden Rechtsprechung ist hier die schwammige Formulierung "…in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht…verletzt…" und die Frage, ob und ab welchem Ausmaß dies auf das Hochladen von Dateien beim Filesharing zutrifft.
Im Januar 2008 erklärte der Europäische Gerichtshof, nach europäischem Recht seien die Mitgliedstaaten nicht gezwungen, Provider zur Weitergabe personenbezogener Daten für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten. Des Weiteren sei ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz und Datenschutz zu gewährleisten. Das Bundesjustizministerium bereitet einen Gesetzentwurf vor, der die Weitergabe von Verbindungsdaten wegen Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen untersagt.

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